§ 6b EStG Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (2024)

Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis EStG > § 6b

Mail bei Änderungen

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

255 weitere Fassungen

|

wird in 1345 Vorschriften zitiert

II. Einkommen

3. Gewinn

§ 6a ←

→ § 6c

§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


§ 6b hat 10 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert


(1) 1Steuerpflichtige, die


Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,

2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,

3.
Gebäuden,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder

4.
Binnenschiffen,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.

3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach §6 anzusetzen ist.

(2a) 1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz1 Satz1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz1 Satz2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz1 Satz1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3§36 Absatz5 Satz2 bis5 ist sinngemäß anzuwenden. 4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des §234 der Abgabenordnung zu erheben. 5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. 6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt. 7Zu den nach Satz1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz1 Satz2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz2 bis4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und3 ist, dass


1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach §4 Abs.1 oder§5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz3 in der Buchführung verfolgt werden können.

2Der Abzug nach den Absätzen 1 und3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz1 oder3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des §6 Abs.2 und Abs.2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des §7 Absatz4 Satz1, Absatz5 und5a sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz1 oder3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz3 Satz1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass


1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz2, 3 und5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz4 Nr.2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des §166 Abs.4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach §205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach §157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach §167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§147 Abs.2 und§148 Abs.1 des Baugesetzbuchs).

(9) Absatz8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz8 Satz2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis10 übertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach §3 Nr.40 Satz1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §3c Abs.2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach §3 Nr.40 Satz1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §3c Abs.2 steuerbefreiten Betrages. 4Absatz2, Absatz4 Satz1 Nr.1, 2, 3, 5 und Satz2 sowie Absatz5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach §3 Nr.40 Satz1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §3c Abs.2 steuerbefreiten Betrages bilden. 6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach §3 Nr.40 Satz1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §3c Abs.2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug nach Satz6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach §3 Nr.40 Satz1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §3c Abs.2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen beteiligt sind.

Text in der Fassung des Artikels 1 Wachstumschancengesetz G. v. 27.März2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 1.Januar2023


§ 6a ←

→ § 6c

Frühere Fassungen von § 6b EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuellvorher01.01.2023 (27.03.2024)Artikel 1 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuellvorher29.03.2019Artikel 1 Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 357
aktuellvorher01.01.2018 (14.12.2018)Artikel 1 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuellvorher06.11.2015Artikel 1 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuellvorher30.06.2013Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuellvorher01.09.2009 (13.10.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
vom 08.10.2009 BGBl. I S. 3366
aktuellvorher18.08.2007Artikel 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuellvorher01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvorher13.12.2006Artikel 1 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
aktuellvorher06.05.2006Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
aktuellvor 06.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6b EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)

...Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§4 bis7k und13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen...

§ 3 EStG (vom 01.04.2024)

...Wert, der sich nach §6 Abs.1 Nr.2 Satz3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, b)... nach §34 besteuert wird, b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und6c Gebrauch macht, c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang... den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, f) wenn es...

§ 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (vom 09.06.2021)

...34, 34c Abs.1 bis3 und §35 sind nicht anzuwenden. Rücklagen nach den §§ 6b und6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz1 dem Gewinn im Erstjahr...

§ 6 EStG Bewertung (vom 28.03.2024)

...Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer... oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (Nummer1 Satz3) auf Grund...

§ 6c EStG Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen (vom 01.09.2009)

...§ 6b mit Ausnahme des §6b Abs.4 Nr.1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach §4... §6b mit Ausnahme des § 6b Abs.4 Nr.1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach §4 Abs.3 oder die... und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Soweit nach § 6b Abs.3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und... bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs.5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen... der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs.1 und3 in Verbindung mit Absatz1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen... für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs.3 in Verbindung mit Absatz1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)...

§ 10e EStG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (vom 01.01.2007)

...in den vier darauf folgenden Jahren höchstens jeweils 3.835 Euro abziehen. § 6b Abs.6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken...

§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte (vom 01.01.2012)

...Absatzes 2 Nr.1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder §6c anwendet. (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in...

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)

...2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. (13) (aufgehoben) (14) § 6b Absatz 2a in der am 6.November2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des §6b Absatz2... 6b Absatz2a in der am 6.November2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6.November2015 entstanden sind. §6b Absatz10 Satz11 in... Sinne des §6b Absatz2 anzuwenden, die vor dem 6.November2015 entstanden sind. § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12.Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im... in der am 12.Dezember2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. § 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11.Dezember2018 (BGBl.IS.2338) ist erstmals... 1 des Gesetzes vom 11.Dezember2018 (BGBl.IS.2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31.Dezember2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.... dem 31.Dezember2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen §6b Absatz3 Satz... Absatz10 Satz1 und8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29.Februar2020 und vor dem 1.Januar2021 endenden Wirtschaftsjahres... in Satz4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31.Dezember2020 und vor dem 1.Januar2022 endenden Wirtschaftsjahres... in Satz4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31.Dezember2021 und vor dem 1.Januar2023 endenden Wirtschaftsjahres...

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

G. v. 29.03.1952 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch § 1 G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073

§ 11 KredInstNdlG

...Gewinnermittlung (§6 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§4 bis7e des Einkommensteuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die am 9.Mai...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

§ 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (vom 01.01.2022)

...3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die...

Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

§ 2 LwAltschG Änderung der Bemessungsgrundlage für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden (vom 01.01.2024)

...die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter ( §§ 6b und6c des Einkommensteuergesetzes); 4. Absetzungen für Abnutzung nach...

Umwandlungssteuergesetz

Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

§ 4 UmwStG 2006 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers (vom 09.06.2021)

...die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf...

§ 5 UmwStG 2006 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

...an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren...

§ 11 UmwStG 2006 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

...sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren...

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120

Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...Absatzes 1 Nummer1a und der Nummern 4 bis7 entsprechend anzuwenden." 6. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz5 wird das Wort „herstellt"...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)

G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357

Artikel 1 Brexit-StBG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt." 3. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: „Zu den nach Satz1 angeschafften oder...

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68

Artikel 1 SEStEG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...der sich nach §6 Abs.1 Nr.2 Satz3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,”. b)... 1 Satz5" durch die Angabe „§4 Abs.1 Satz7" ersetzt. 7. § 6b Abs.10 Satz11 wird aufgehoben. 8. §13 Abs.7 wird wie folgt gefasst: ... f) Dem Absatz18b wird folgender Satz angefügt: „§ 6b Abs.10 Satz11 in der am 12.Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die...

Artikel 3 SEStEG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (vom 13.12.2006)

...Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge." b) Absatz4 wird...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266

Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

...ist erstmals bei nach dem 31.Dezember2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden. (14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12.Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im...

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050

Artikel 5 KStMoG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...in Satz4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31.Dezember2020 und vor dem 1.Januar2022 endenden Wirtschaftsjahres...

Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914

Artikel 2 REITGEG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...34 besteuert wird, b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und6c Gebrauch macht, c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang... Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, f) wenn es...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091

Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist." 3. § 6b Abs.1 wird wie folgt geändert: a) In Satz1 werden die Wörter „oder... b) Nach Absatz18a wird folgender Absatz18b eingefügt: „(18b) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26.April2006 (BGBl.IS.1091) ist erstmals auf... Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden." ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...2018 (BGBl.IS.2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6b Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt: „Unterbleibt der Nachweis einer... 3. Dem §52 Absatz14 wird folgender Satz angefügt: „ § 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11.Dezember2018 (BGBl.IS.2338) ist erstmals... 1 des Gesetzes vom 11.Dezember2018 (BGBl.IS.2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31.Dezember2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes

...3 Satz1, Nr.3a Satz1 Buchstabe e, Nr.4 Satz2, §6a Abs.3 Satz3, Abs.4 Satz4, § 6b Abs.7, 10 Satz9, §7 Abs.2 Satz2 und3, Abs.4 Satz1 Nr.1 und2 Buchstabe a und b, Abs....

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes

... a) In Absatz2 Satz1 Nummer1 wird der Klammerzusatz „(§§4 bis7k)" durch den Klammerzusatz „(§§4 bis7k und13a)" ersetzt.... Klammerzusatz „(§§4 bis7k)" durch den Klammerzusatz „(§§4 bis7k und13a)" ersetzt. b) In Absatz5b Satz2 Nummer2 werden die Wörter... ist." f) Absatz18b Satz1 wird wie folgt gefasst: „§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26.April2006 (BGBl.IS.1091) ist erstmals auf...

Steueränderungsgesetz 2015

G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

Artikel 1 StÄndG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes

...I S.1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6b Absatz2 wird folgender Absatz2a eingefügt: „(2a) Werden im... 2. Dem §52 Absatz14 Satz1 wird folgender Satz vorangestellt: „§ 6b Absatz2a in der am 6.November2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des §6b... 6b Absatz2a in der am 6.November2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz2 anzuwenden, die vor dem 6.November2015 entstanden...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008

G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850

Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes

...5a Abs.5 Satz3 wird wie folgt gefasst: „Rücklagen nach den §§ 6b und6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz1 dem Gewinn im Erstjahr... Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert." 9. In § 6b Abs.6 Satz1 wird nach der Angabe „§6 Abs.2" die Angabe „und Abs.2a"...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911

Artikel 3 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

...in Satz4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31.Dezember2021 und vor dem 1.Januar2023 endenden Wirtschaftsjahres...

Wachstumschancengesetz

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

Artikel 1 WaChaG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...(BGBl. 2023I Nr.411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6b Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§7 Absatz4 Satz1 und Absatz5" durch die Wörter...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512

Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes

...Dem Absatz14 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen §6b Absatz3 Satz5,... Absatz10 Satz1 und8 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29.Februar2020 und vor dem 1.Januar2021 endenden Wirtschaftsjahres... mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen, in denen die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29.Februar2020 und vor dem 1.Januar2021 endenden Wirtschaftsjahres... Januar2022 endende Wirtschaftsjahr um ein Jahr zu verlängern, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss dieses Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre, wenn dies auf Grund fortbestehender...

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894

§ 2 KohleStillG Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung

...auf den Gewinn, der dadurch bei dem bisherigen Anteilseigner entsteht, die Vorschrift des § 6b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10.Dezember1965 (Bundesgesetzbl. I S.1901) mit... 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1901) mit der Maßgabe angewendet werden, daß in § 6b Abs.4 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10.Dezember1965 an die Stelle des...

Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6b_EStG.htmSchlagworte: Steuerrecht

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6b EStG Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (2024)

References

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Gregorio Kreiger

Last Updated:

Views: 5299

Rating: 4.7 / 5 (77 voted)

Reviews: 84% of readers found this page helpful

Author information

Name: Gregorio Kreiger

Birthday: 1994-12-18

Address: 89212 Tracey Ramp, Sunside, MT 08453-0951

Phone: +9014805370218

Job: Customer Designer

Hobby: Mountain biking, Orienteering, Hiking, Sewing, Backpacking, Mushroom hunting, Backpacking

Introduction: My name is Gregorio Kreiger, I am a tender, brainy, enthusiastic, combative, agreeable, gentle, gentle person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.