Was sind § 6b Fonds? | Vorteile und Risiken | Investment-Wiki (2024)

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Inhalt:

    Was sind § 6b Fonds?

    Von § 6 b-Fonds spricht man bei Investmentfonds, die für eine Reinvestition im Sinne des § 6b EStG (Einkommensteuergesetz: Stand 2022) in Frage kommen und darüber hinaus dafür besonders geeignet sind.

    Es handelt sich um sogenannte Alternative Investmentfonds (AIF), bei denen das Kapital der Anleger vorzugsweise in Immobilien investiert wird.

    Die gängigen, „normalen“ Investmentfonds investieren in Wertpapiere.

    AIFs sind nicht für § 6b-Reinvestitionen reserviert, bieten aber für diesen Zusammenhang optimale Voraussetzungen.

    Häufig ist im Zusammenhang mit § 6b-Fonds auch von sogenannten § 6b Lösungen die Rede.

    Sie stellen eine „Lösung“ für das „Problem“ der erforderlichen Ersatzbeschaffung dar, weil sie die gesetzlichen Vorgaben des Paragrafen erfüllen.

    Welche Vorgänge ermöglicht bzw. regelt der § 6b EStG?

    Der Gesetzgeber will Gewerbetreibenden ermöglichen, ohne steuerliche Abzüge Ersatzbeschaffungen für die Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen.

    Er gilt daher (2022) nur für Kapital- und Personengesellschaften, Einzelunternehmer, Kaufleute sowie Land- und Forstwirte, nicht für Privatpersonen.

    Die genannten Personen und Gesellschaften können den Gewinn aus der Veräußerung von bestimmten grundlegenden Wirtschaftsgütern auf den Einkaufspreis für Ersatzbeschaffungen übertragen, ohne dass vorher auf den erzielten Gewinn Steuern zu zahlen wären.

    Die Investition – als Ersatzbeschaffung- muss sich auf grundlegende Wirtschaftsgüter beziehen; diese sind:

    • Grund und Boden;
    • Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also z.B. Äcker und Wald);
    • Gebäude;
    • Binnenschiffe.

    Was sind § 6b Fonds? | Vorteile und Risiken | Investment-Wiki (1)

    Die Reinvestitionsmöglichkeit/Ersatzbeschaffungsmöglichkeiten sind absteigend durchlässig, will heißen:

    • Erträge aus dem Verkauf von Grund und Boden können für alle genannten Reinvestitionen genutzt werden
    • Erträge aus der Veräußerung von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden nur in gleichartige Ersatzbeschaffung, oder Gebäude, oder Binnenschiffe;
    • Erträge aus der Veräußerung von Gebäuden nur in Gebäude oder Binnenschiffe
    • Binnenschiff-Veräußerung nur durch Erwerb eines Binnenschiffes.

    Umgekehrt betrachtet, herrschen also von unten nach oben Einschränkungen bei der Übertragbarkeit von aktivierten stillen Reserven (= erzielter Gewinn über den Bilanzbuchwert hinaus), weshalb es sie im Einzelfall zu überprüfen gilt.

    An wen richten sich § 6b Fonds?

    Voraussetzung für die Anwendung des § 6b EStG (in Verbindung mit § 6c EStG) ist, dass beim Verkauf eines grundlegenden Wirtschaftsgutes eine stille Reserve der Bilanz bzw. der EÜR aufgedeckt wird.

    § 6c EStG ist hier immer stillschweigend mitgemeint, wenn es um den § 6b EStG geht, da er lediglich die Geltung von § 6b auf Gewerbetreibende ausweitet und anpasst, die keine Bilanz, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR erstellen.

    § 6b-Fonds richten sich an

    • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien / KGaA);
    • Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft / OHG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GbR, Kommanditgesellschaft / KG, GmbH & Co. KG);
    • Einzelunternehmer und Gewerbetreibende (Unternehmergesellschaft / UG, eingetragener Kaufmann / eK, Freiberufler, Land- und Forstwirte).

    § 6b keine Option für Private

    Nur dieser Personen- bzw. Gesellschaftskreis erstellt die entsprechenden Bilanzen bzw. EÜR, welche die Bildung von stillen Reserven ermöglichen und so die Grundlage schaffen, deren Übertragung auf Ersatzbeschaffungen steuerlich eigens zu privilegieren.

    Für Privatpersonen ohne angemeldetes Gewerbe, die weder Freiberufler noch Mitglieder einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, kann der § 6b EStG nicht angewendet und genutzt werden.

    Besonders häufig sind § 6b-Lösungen für denjenigen Personenkreis aus den oben genannten Gruppen interessant, die nach einer Umstrukturierungsmöglichkeit für die Art ihres Einkommens Ausschau halten.

    Dies betrifft u.a. z.B. Landwirte oder Freiberufler, die sich nach und nach aus dem operativen Geschäft zurückziehen, aber dennoch weiter gewerbliche Einkünfte erzielen wollen.

    Nehmen wir das Beispiel des Landwirts, der keinen familiären Nachfolger für seinen Hof findet, die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft aber nach und nach einschränken will.

    Wenn er Ackerland oder Gebäude verkauft, kann er die erzielten Gewinne aus der Veräußerung in § 6b-Fonds anlegen, muss sie somit nicht unmittelbar versteuern.

    Das so reinvestierte Kapital „arbeitet“ weiter für ihn und erzielt Erträge.

    Wie ist die Funktionsweise von § 6b Fonds?

    Die Idee dieser Alternativen Investmentfonds ist es, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Steuerverschonung von aufgedeckten stillen Reserven beim Verkauf von Wirtschaftsgütern so zu nutzen, dass der entsprechende Fonds eine Reinvestitionsmöglichkeit für die Übertragung dieser Reserven anbietet.

    Dies ist gegeben, wenn der Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft verfasst ist. Wir finden das bei den meisten Alternativen Investmentfonds, die sich als Kommanditgesellschaften aufstellen (in der Spezialform der GmbH & Co. KG).

    Dabei handelt es sich nicht um ein reines Steuervermeidungsmodell, geschweige denn Steuer-Hintergehung.

    Es ermöglicht lediglich die Streckung von Steuerzahlungen, wie sie von der Steuergesetzgebung mit der Schaffung des § 6b auch vorgesehen ist.

    Anstatt punktuell die aufgedeckte stille Reserve als gewinnerhöhend zu besteuern und damit dem Unternehmen liquide Mittel zu entziehen, bietet das Gesetz die Möglichkeit, diese Mittel in Ersatzbeschaffungen zu reinvestieren.

    Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Richtschnur des § 6b EStG

    Damit wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftssubjektes erhalten.

    Steuerzahlungen fallen dann nicht einmalig an, sondern erst über die durch die Reinvestition ermöglichten Gewinne in den Folgejahren.

    Die Investititon/Reinvestition erfolgt dabei in aller Regel in Immobilienfonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

    Immobilien des Portfolio werden nach bestimmten Sätzen abgeschrieben. Genaue Informationen dazu sind aus der sog. AfA-Tabelle zu entnehmen, die vom Fiskus veröffentlicht wird.

    Dadurch werden die erzielten Gewinne zwar bilanziell gemindert, der faktische Cash-Flow jedoch nicht beeinträchtigt. Auch durch diese Abschreibungen entstehen daher noch einmal (steuerliche) Vorteile für die Anleger.

    Mit anderen Worten: die Beteiligung an einem § 6b-Fonds bietet die Möglichkeit, die vom Gesetz geschaffenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer punktuell hohen Steuerlast auf einen langen Zeitraum zu übertragen, in dem gleichzeitig das wiederangelegte Kapital für den Anleger zu günstigen Konditionen „arbeitet“.

    Je länger dabei der gewählte Investitionszeitraum des Fonds, desto mehr verteilt sich die Steuerlast, und desto länger erwirtschaftet das eingesetzte Kapital laufende Erträge.

    Darüber hinaus ermöglicht es der in aller Regel eingesetzte Fremdkapital-Hebel, dass dem Anleger bei seiner Beteiligung mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen als bei anderweitigen Ersatzbeschaffungen.

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    Wie funktioniert der Hebel bei § 6b Fonds?

    Bei Alternativen Investmentvermögen (AIF) handelt es sich um geschlossene Fonds mit einem konkreten Objektportfolio, also beispielsweise drei Gewerbeimmobilien.

    Die entsprechenden Immobilien werden in aller Regel nicht zu 100% aus den Eigenkapitalmitteln des Fonds erworben, sondern unter Einbeziehung von Fremdkapital gekauft.

    Die Investoren (= Kommanditisten des Fonds) gelten dann zwar zu 100% als Eigentümer der Immobilien, müssen aber nur den Eigenkapital-Anteil an den Objekten einzahlen. Somit verbleibt ihnen bei ihrer Investition eine höhere Liquidität zur freien Verfügung, wenn der Fonds diesen Fremdkapitalhebel nutzt.

    Ein Beispiel:

    Ein Fonds kauft Immobilien in das Portfolio des Fonds, der Fremdkapitalanteil bei der Finanzierung liegt bei 30%.

    Die Investoren des Fonds müssen demnach nur 70% ihrer § 6b-Rücklage investieren, um zu 100% ihre erworbenen Anteile als Reinvestition / Ersatzbeschaffung im Sinne des § 6b EStG geltend machen zu können.

    Wer also eine § 6b-Rücklage von 100.000 EUR investieren muss / will, der muss nur Anteile im Wert von 70.000 EUR erwerben; die restlichen 30.000 EUR stehen zur freien Verfügung.

    Dieser Hebel-Effekt (Leverage-Effekt, von engl. leverage = Hebel) des Fremdkapitals ist auch von anderen Investments bekannt. Dort spielt er aber erst ab einer Quote von mehr als 50% und eher für die zu erzielende Eigenkapitalrendite eine Rolle.

    Im Unterschied dazu tritt dieser Hebel-Effekt bei § 6b-Fonds bereits von Anfang an auf, also bei jeder noch so geringen Fremdkapital-Beteiligung.

    Bei Investmentvermögen ist insgesamt allerdings eher Vorsicht gegenüber einem hohen Hebel-Effekt geboten: Eine hohe Fremdkapital-Quote bringt entsprechend hohe Risiken mit sich.

    Welche Risiken stecken in § 6b Fonds?

    Der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Investmentvermögen (Alternativer Investmentfonds) im Rahmen einer Kommanditgesellschaft (KG; auch GmbH & Co. KG) stellt eine Eigenkapitalbeteiligung dar, die den entsprechenden unternehmerischen Risiken ausgesetzt ist.

    Während Fremdkapital im Falle wirtschaftlicher Schieflagen vorrangig bedient – also verzinst und/oder zurückgezahlt – werden muss, ist Eigenkapital dem Totalverlustrisiko ausgesetzt.

    Vor der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Jahre 2013 waren entsprechende Fonds Teil des sogenannten „grauen“ und damit weitgehend unkontrollierten Finanzmarktes.

    Risikobegrenzung für § 6b-Fonds mit Einführung des KAGB

    Seit Einführung des KAGB unterliegen Investmentvermögen hingegen strengen Vorgaben, Regelungen und Kontrollen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

    Diese Bestimmungen gewährleisten einen weitgehenden Anlegerschutz, insbesondere für Publiku*msfonds.

    Dennoch stellen Fonds-Beteiligungen Eigenkapitaleinlagen dar und sind grundsätzlich unternehmerischen Risiken ausgesetzt.

    6b-Szenarien

    Drei mögliche Szenarien wollen wir betrachten:

    1. Im besten Fall „funktioniert“ der Fonds tatsächlich als § 6b-Lösung. Dabei spart sich der Investor die punktuell hohe Steuerlast durch das Übertragen des erzielten Gewinns aus der Veräußerung und erwirtschaftet mit dem Fonds laufende Erträge in der prospektierten Höhe. Der Anleger kann sich zu seiner klugen Entscheidung beglückwünschen.
    2. Unser Fonds funktioniert als § 6b Lösung, erwirtschaftet aber nicht die erwünschten Erträge. Die punktuelle Steuerlast ist also umgangen, das erhoffte sehr positive Gesamtergebnis bleibt aber hinter den Erwartungen zurück. Dennoch unter dem Strich ein einträgliches Geschäft für den Anleger.
    3. Der Fonds fährt vorzeitig vor die Wand. Die Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG ist also gescheitert, geschweige denn, dass Erträge damit erzielt worden wären. Im schlimmsten Fall muss die § 6b-Rücklage wegen Fristüberschreitung aufgelöst und der entsprechende Gewinn samt einer Art Strafzins von 6 % pro Wirtschaftsjahr seit Bildung der Rücklage nachversteuert werden, obwohl er mittlerweile im Fonds „verspielt“ wurde. Das worst-case-Szenario für den Anleger, der insgesamt deutlich draufzahlt.

    Daher müssen die jeweiligen Angebote sorgfältig geprüft werden. Dies zum einen, am besten von einem Steuerberater, auf ihre steuerrechtliche Eignung. Zum anderen, am besten von einem Experten für AIF, auf ihre Konstruktion und Solidität.

    Grundsätzlich kann man sagen: Je höher der eingesetzte Fremdkapital-Hebel und die prognostizierte Rendite, desto genauer sollte man sich das Geschäftsmodell ansehen bzw. erklären lassen.

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    Welche Voraussetzungen gelten für die Übertragung einer stillen Reserve bzw. die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG?

    1. Eine gewerbetreibende Person oder Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut aus dem definierten Bereich, also Grund und Boden, Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden, Gebäude oder ein Binnenschiff. Dieses Wirtschaftsgut muss sich bereits seit 6 Jahren im Betriebsvermögen des Verkäufers befunden haben. Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen genügen zwei Jahre (vgl. § 6b Abs. 4 und 8 EStG).
    2. Durch die Veräußerung werden stille Reserven aufgedeckt. Das bedeutet, dass der Veräußerungserlös den Bilanzbuchwert des Vermögensgegenstandes übersteigt .
    3. Die erzielten Gewinne werden (im gleichen Wirtschaftsjahr) für eine Ersatzbeschaffung reinvestiert. Alternativ werden sie für bis zu vier Jahre bis zur Ersatzbeschaffung gewinnmindernd in die § 6b-Rücklage übertragen. Als Ersatzbeschaffung gilt unter anderem auch der Erwerb von Anteilen an einem gewerblichen Immobilienfonds.
    4. Der Vorgang der Übertragung der stillen Reserve muss aus der Buchhaltung nachvollziehbar sein.
    5. Bei der Ersatzbeschaffung muss es sich um das Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte handeln. Als solche gelten unter anderem auch inländische Immobilienfonds.

    Vor- und Nachteile von § 6b Lösungen und Fonds

    Mögliche Nachteile

    • Das Investment in einen § 6b-Fonds stellt eine unternehmerische Beteiligung dar. Es ist damit entsprechenden Risiken ausgesetzt, die bis hin zu einem Ausfall des eingesetzten Kapitals reichen können.
    • Bei den prospektierten Renditeerwartungen der entsprechenden geschlossenen (Immobilien-) Fonds handelt es sich entsprechend ihrem Charakter als Eigenkapitalbeteiligungen um Prognosen, nicht um garantierte Verzinsungen wie bei Krediten und Darlehen.
    • § 6b-Fonds fordern normalerweise sehr lange Kapitalbindungen und reduzieren somit die Liquidität der Anleger langfristig.
    • Vorzeitige Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Investment existieren nur in geringem Maße. Man realisiert sie dann über den sogenannten Zweitmarkt. Diese Option ist häufig mit deutlichen Abschlägen verbunden.

    Zu erwartende Vorteile

    • Eine punktuelle Steuerlast lässt sich auf einen langen Zeitraum verteilen, währenddessen das eingesetzte Kapital Gewinn erwirtschaftet.
    • Investments in § 6b-Fonds erhalten den Anlegern durch den Hebel-Effekt bei Fremdkapitaleinsatz eine höhere Liquidität als andere Formen der Ersatzbeschaffung.
    • Auch die Abschreibungen auf die Immobilien des Fondsportfolio helfen den Investoren, Steuern zu sparen.
    • Das eingegangene Risiko mit dem Investment in einen geschlossenen Fonds ist in Korrelation zu setzen mit dem Risiko anderer Formen der Ersatzbeschaffung. Kein Investment ist völlig ohne Risiko zu haben. Überdies stehen festverzinsliche Wertpapiere als Reinvestitionsmöglichkeit im Sinne des § 6b EStG nicht zur Verfügung. Darüber hinaus erwirtschaften sie häufig nur eine sehr niedrige Kapitalverzinsung.
    • § 6b-Fonds erlauben eine Umschichtung der unternehmerischen Eigentätigkeit hin zu mehr Tätigkeit des Kapitals. Anstatt selbst zu arbeiten, lässt man sein Geld arbeiten.
    • § 6b-Fonds bieten die Möglichkeit, vor Ablaufen jeglicher Fristen zur Verfügung stehende steuerliche Vorteile zu nutzen. Eine Zwangsauflösung gebildeter Rücklagen samt Strafzinszahlung und Gewinnbesteuerung lässt sich so sehr einfach vermeiden.
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